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Kein Anspruch durch die Haftpflichtversicherung bei eigenmächtiger Schadensregulierung
Bei selbst verursachten Schäden sollten Versicherte nicht eigenmächtig zahlen und erst anschließend die Erstattung von ihrer Haftpflichtversicherung verlangen.
In einem entsprechenden Fall hat das Amtsgericht München geurteilt, dass der Schaden zunächst der Versicherung gemeldet werden muss und deren Prüfung abzuwarten ist. Konkret ging es um einen Mann, der beim Ausrutschen den Wagen seines Bruders beschädigte. Die Schadenssumme gab er seinem Bruder bar und meldete anschließend den Schaden seiner Haftpflichtversicherung zur Regulierung. Die lehnte die Zahlung ab, da sie den Schadenshergang als nicht ausreichend belegt ansah und den Anspruch des Bruders als rechtlich unbegründet zurückwies. Das sah auch das Gericht so.
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