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Sorgfaltspflichten im öffentlichen Planschbecken
Rutscht ein Kind in einem öffentlichen Planschbecken auf Algen aus und schlägt sich Zähne aus, haftet die Stadt nicht für den Schaden.
Entsprechend urteilte das Landgericht Lübeck. Der Algenbewuchs sei sichtbar gewesen, sodass die Eltern die damit verbundene Rutschgefahr selbst hätten erkennen können. Daher bestehe keine Verpflichtung der Stadt, durch Schilder vor der Rutschgefahr zu warnen. Die Stadt habe ihre Pflichten erfüllt, da sie das Becken regelmäßig reinigte und gelegentlich trockenfallen ließ.
Aus Verbrauchersicht zeigt der Fall, dass Kommunen zwar für die Sicherheit auf öffentlichen Spielflächen verantwortlich sind, aber nicht für alle möglichen Gefahren haften. Eltern tragen eine Mitverantwortung, potenzielle Risiken für ihre Kinder selbst zu erkennen und zu vermeiden. Dies unterstreicht die Bedeutung von Eigenverantwortung auch im Versicherungskontext, etwa bei der Absicherung von Unfällen im öffentlichen Raum.
